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Mehr Wahlfreiheit im neuen Erbrecht

Änderungen im Erbrecht per 1. Januar 2023

1. Dezember 2022

Erbrecht

Hauptziel der Erbrechtsrevision ist es, mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen. Die wichtigste Neuerung betrifft die Pflichtteile. Nach geltendem Erbrecht haben die Nachkommen, die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die Eltern einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, den sogenannten Pflichtteil. Das revidierte Erbrecht ist nun flexibler ausgestaltet als bisher. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.

Was ändert sich?

Pflichtteil der Nachkommen
Heute stehen den Nachkommen drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteil der Eltern
Heute steht jedem Elternteil gegenüber seinen Kindern ohne Nachkommen die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision entfällt dieser Pflichtteil vollständig. Es besteht damit ab 1. Januar 2023 kein Pflichtteil zugunsten der Eltern mehr, sofern ein entsprechendes Testament oder ein Erbvertrag errichtet wird.

Nutzniessung nach Art. 473 ZGB
Die Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen wirkt sich auch auf den Fall der Nutzniessung aus. Der Erblasser kann wie bisher dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Ab 1.1.2023 wird die Begünstigung des Ehegatten ausgebaut und es kann dem/der überlebenden Ehepartner:in die Hälfte des Nachlasses (statt wie bisher ein Viertel) zum Volleigentum zugewiesen und an der anderen Hälfte die Nutzniessung zugewendet werden; das heisst, der Nutzniessungsanteil beträgt neu die Hälfte des Nachlasses statt dreier Viertel.

Pflichtteil bei hängigem Scheidungsverfahren
Neu entfällt der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und nicht mehr erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Einschränkung der Verfügungsfreiheit bei Erbverträgen
Neu besteht bei Erbverträgen faktisch ein Schenkungsverbot, denn es muss nun im Erbvertrag explizit vereinbart worden sein, dass der Erblasser weiterhin Schenkungen vornehmen darf.

Säule 3a
In Bezug auf die direkte Auszahlung von gebundenen Vorsorgegeldern an eine:n Begünstigte:n wurde Klarheit geschaffen, wonach die Ansprüche aus der Säule 3a direkt ausbezahlt und analog Lebensversicherungen (Rückkaufswert) der Pflichtteilsberechnungsmasse zugewiesen werden.

Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Künftig geniessen nur noch die Nachkommen sowie die Ehegatten bzw. eingetragenen Partner:innen einen Pflichtteilsschutz. Durch die Reduktion der Pflichtteile vergrössert sich die sogenannte freie Quote, also derjenige Teil des Nachlasses, über den der Erblasser bzw. die Erblasserin mittels Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) frei verfügen kann. Umso wichtiger ist es deshalb, sich über die Verwendung der freien Quote Gedanken zu machen und nahestehende Personen zu begünstigen.

Aufgrund der Änderung im Erbrecht macht es Sinn, bestehende Testamente und Erbverträge zu überprüfen und allfällige Änderungen vorzunehmen. Die Erbrechtsspezialisten der Hypi beraten Sie gerne.

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