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Konkubinat – was Sie als unverheiratetes Paar regeln sollten

Das Leben im Konkubinat setzt voraus, dass man als Paar offen über diverse Dinge sprechen kann

27. Oktober 2023

Stock Konkubinat

Das Leben im Konkubinat ist, anders als in der Ehe, kaum normiert. Aus steuerlicher Sicht scheint das Zusammenleben ohne Trauschein oft attraktiv, jedoch gibt es auch einige Nachteile. So besteht zwischen Konkubinatspartnern beispielsweise keine gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflicht.

Das Fehlen von rechtlichen Bestimmungen führt zu vielen Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenleben. Wer Sicherheit möchte, muss sich aber selbst aktiv darum kümmern. Das Absicherungsbedürfnis variiert je nach Alter und unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind und der Besitz einer Immobilie involviert ist oder nicht.

Was passiert im Trennungsfall?

Im Gegensatz zu einer Ehe, kann das Konkubinat jederzeit formlos aufgelöst werden. Grundsätzlich stehen jedem Konkubinatspartner bei der Trennung seine eigenen Vermögenswerte zu. Es existieren keine speziellen gesetzlichen Regelungen über die Aufteilung des Vermögens im Konkubinat, wohingegen im Fall einer Ehe eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Haben die Partner während des jahrelangen Zusammenlebens weder ein Inventar geführt noch explizite vertragliche Regelungen in Bezug auf die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart, kommt es häufig zu Konflikten. Unklar ist, wem eingebrachte oder während der Beziehung angeschaffte Vermögenswerte zustehen und wer allfällige Wertverluste zu tragen hat.

Auch ein partnerschaftlicher Unterhalt nach Auflösung der Beziehung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Relativiert wird dies bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern durch die Regelungen eines Betreuungsunterhalts. Der Betreuungsunterhalt deckt zumindest die Lebenshaltungskosten jenes Elternteils, der die Kinder hauptsächlich betreut. Das Unterhaltsrecht des Kindes stellt somit getrennt lebende Eltern aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft den geschiedenen Ehegatten gleich.

Anders sieht es beim AHV- und Pensionskassenguthaben aus, das während der Zeit des Zusammenlebens angespart wird. Schränkt einer der Konkubinatspartner seine Arbeitstätigkeit zugunsten der Haushaltsführung oder Kinderbetreuung in gegenseitigem Einvernehmen ein, spart er dadurch weniger Pensionskassenguthaben an. Wird die Stelle ganz aufgegeben, äufnet sich auch kein AHV-Guthaben mehr. Es entsteht über die Jahre eine Vorsorgelücke, die sich in der Pension rächen wird. Im Fall einer Ehescheidung werden hingegen die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche samt Freizügigkeitsleistungen und Vorbezügen für Wohneigentum grundsätzlich hälftig geteilt.

Entsprechend den freien Gestaltungsmöglichkeiten kann für die Zeit während des Konkubinats, oder auch über dessen Ende hinaus, eine Unterhaltsvereinbarung unterzeichnet werden. Reduziert ein Partner das Pensum, kann für den jährlich entstehenden Pensionskassen-Fehlbetrag ausserdem eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. Regeln lässt sich das in einem Konkubinatsvertrag. Geht es um die Aufteilung der Lebenshaltungskosten, um die Haushaltsführung oder die Betreuung, kann das Konkubinatspaar die gegenseitigen Rechte und Pflichten beispielsweise auch in einem Vertrag für eine einfache Gesellschaft festlegen.

Was geschieht bei Krankheit oder Unfall?

Wird ein Partner notfallmässig ins Spital eingeliefert und ist nicht auskunftsfähig, geben Ärzte unter Umständen keine Auskunft über den Gesundheitszustand des Konkubinatspartners. Mittels einer Schweigepflichtsentbindungserklärung oder einer Patientenverfügung können Ärztinnen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreit werden.

Anders als bei Ehegatten können sich Konkubinatspartner im Falle der Urteilsunfähigkeit auch in alltäglichen Geschäften nicht von Gesetzes wegen vertreten. Eine Regelung mittels Vollmachten und eines Vorsorgeauftrags drängt sich deshalb umso mehr auf.

Wie sichern wir uns im Todesfall ab?

Konkubinatspartner sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Dies bedeutet, dass die hinterbliebene Konkubinatspartnerin im Gegensatz zum Ehegatten oder den Nachkommen leer ausgeht. Durch Verfügung von Todes wegen, d.h. durch Testament oder Erbvertrag, können sich die Partner gegenseitig begünstigen. Insbesondere beim Erwerb einer gemeinsamen Liegenschaft ist an die Folgen eines Todesfalls zu denken. Zu beachten bleiben aber allfällige Pflichtteile von Kindern, eingetragenen Partnern oder Ehegatten, die nicht durch Verfügungen von Todes wegen verletzt werden dürfen. Ausserdem wird anders als unter Ehegatten je nach Kanton eine Erbschaftssteuer fällig.

Eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente seitens der AHV oder Unfallversicherung wird dem Konkubinatspartner nicht ausgerichtet. Gewisse Reglemente von Einrichtungen der Pensionskassen sowie Institutionen der privaten Vorsorge eröffnen jedoch Möglichkeiten, den hinterbliebenen Konkubinatspartner zu begünstigen. Dazu muss eine Begünstigungserklärung abgegeben werden. Als Rahmenbedingung wird grundsätzlich verlangt, dass das Konkubinatspaar während mindestens fünf Jahren bis unmittelbar vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt hat. Ein weiterer Grund für die Leistungen kann ausserdem sein, dass der überlebende Konkubinatspartner für ein gemeinsames Kind sorgen muss.

Neben der gegenseitigen Absicherung mittels Testaments und der genannten Begünstigungen sollte auch der Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung in Erwägung gezogen werden. Damit kann der Ausfall der Witwen- beziehungsweise Witwerrente zu einem gewissen Grad aufgefangen werden.

Das Leben im Konkubinat setzt voraus, dass man als Paar offen über die verschiedenen Punkte sprechen kann. Regeln lassen sich im Konkubinat letztlich die meisten Dinge, wenn auch mit mehr Aufwand. Wichtig ist dabei, dass man den richtigen Moment dafür nicht verpasst, denn Verträge müssen in guten Zeiten geschlossen werden. Steht man kurz vor einer Trennung, lassen sich finanzielle Fragen oftmals nur noch schwer diskutieren.

Weitere Informationen zu Vorsorgen & Planen finden Sie unter: 
www.hbl.ch/vorsorgen

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