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Was ändert sich mit der Annahme der AHV-Reform 21?

Die Umsetzung der Planung für die einzelnen Kundinnen und Kunden wird anspruchsvoller

8. Juni 2023

AHV Revision

Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk die AHV-Reform 21 angenommen. Ziel der Reform ist es, die Finanzierung der AHV zu sichern und das System an die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung anzupassen.

Eine der wichtigsten Änderungen der Reform ist die Erhöhung des Rentenalters. Das Rentenalter der Frauen wird schrittweise auf 65 Jahre angehoben und damit demjenigen der Männer angeglichen.

Die AHV-Reform 21 sieht zudem vor, dass die Mehrwertsteuer per 1.1.2024 auf 8,1 Prozent (bisher 7,7 Prozent) erhöht wird. Damit soll die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert werden.

In den folgenden Abschnitten haben wir die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

Stufenweise Anpassung des Frauen-AHV-Alters

Das Erreichen des Referenzalters (früher Rentenalter) wird für Frauen gestaffelt angepasst. Bei den Jahrgängen 1961 bis 1963 wird das Referenzalter in 3-Monats-Schritten angehoben. Die Jahrgänge 1964 und jünger werden ordentlich mit Alter 65 pensioniert.

AHV Berechnung

Quelle: Anlehnung an eine Grafik von Iwan Brot, Geldexperte

Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration (1961-1969)

Da die genannten Jahrgänge nicht genügend Zeit haben, um auf den späteren Rentenbeginn zu reagieren, erhalten die Frauen der Übergangsgeneration einen Rentenzuschlag. Die Höhe des Zuschlags wird individuell für die angehende Rentnerin berechnet. Bestimmende Faktoren sind der Jahrgang, der Zeitpunkt des Beginns und das massgebende Durchschnittseinkommen.

Das massgebende Durchschnittseinkommen wird von der Ausgleichskasse berechnet. Es ist die Summe aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Einkommen aus Erwerbstätigenbeiträgen, Nichterwerbstätigenbeiträgen und dem Durchschnitt der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Weitere Anpassungen

Neben der Erhöhung des Referenzalters für Frauen bringt die Reform weitere interessante Anpassungen für beide Geschlechter. Heute kann die AHV-Rente um zwei Jahre vorbezogen oder um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. In den meisten Fällen machen ein Vorbezug oder Aufschub heute keinen Sinn. Per 1.1.2027 wird die Höhe der Zu- und Abschläge angepasst, was sich positiv auf einen möglichen Vorbezug auswirken könnte. Zudem wird es künftig möglich sein, eine Teilrente aus der AHV zu beziehen.

Anpassung Freizügigkeitsgesetz

Im Zuge der AHV-Reform wird auch das Freizügigkeitsgesetz bzw. die Verordnung dazu angepasst. Ab 1.1.2024 kann ein Freizügigkeitskonto nur noch bis zu fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergeführt werden, wenn der Nachweis einer Erwerbstätigkeit erbracht wird (Art. 16 Abs. 1 FZV). Ein gestaffelter Bezug des 3a-Guthabens und die Weiterführung des Freizügigkeitskontos (FZK) bis zum 70. Altersjahr werden nur noch mit dem Nachweis einer Erwerbstätigkeit möglich sein.

Gemäss Aussagen von Thierry Häsler, Fachverantwortlicher Finanzplanung bei der Hypothekarbank Lenzburg, wird die Umsetzung in der Planung für die einzelnen Kundinnen und Kunden anspruchsvoller, da die individuellen Möglichkeiten mit der AHV-Reform 21 grösser werden.

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